Vertretung für die gesamte Belegschaft sein – Möglichkeiten der Mitbestimmung bei Werkvertragsbeschäftigung

Verbot von Werkverträgen in der Fleischindustrie

Als Antwort auf gehäufte COVID-19-Infektionen in Schlachtbetrieben hat die Bundesregierung einen Maßnahmenkatalog für die Fleischindustrie beschlossen. Im Kern steht das Verbot von Werkvertragsgestaltung und Arbeitnehmerüberlassung beim Schlachten und Verarbeiten von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft.[1] Ein bemerkenswerter Schritt. Die Gewerkschaft NGG, das Projekt Faire Mobilität und zum Beispiel auch der Konzernbetriebsrat der VION Food North GmbH hatten dies schon länger gefordert. Dass die Bundesregierung sich tatsächlich dazu durchringen würde, haben die wenigsten erwartet. Doch noch ist das Gesetz nicht geschrieben, geschweige denn verabschiedet. Die Lobbygruppen der Fleischindustrie haben sich bereits in Stellung gebracht. Sie beklagen abwechselnd eine nicht verfassungskonforme „Diskriminierung“[2] ihrer Branche oder ein faktisches Berufsverbot für die „anständigen“ Werkvertragsunternehmen.[3]

 

Werkverträge finden sich in allen Branchen

Die Debatte hat die Frage von Werkvertragsgestaltungen in allen Wirtschaftsbereichen neu belebt. In der Vergangenheit wurde das Problem noch unter dem Begriff „Outsourcing“ diskutiert – also dem Prozess des Auslagerns von Unternehmensaufgaben auf externe Dienstleister mit dem Ziel der Flexibilisierung und Kostenersparnis. Mittlerweile muss man feststellen, dass dieser Prozess bereits weitgehend abgeschlossen ist. 2011 ergab eine Betriebsrätebefragung der IG Metall, dass in rund einem Drittel der befragten Unternehmen Werkverträge eingesetzt werden – 2018 waren es bereits rund 80 Prozent.[4] Eine 2017 veröffentlichte Studie der Bundesregierung kam zu dem Ergebnis, dass sogar mehr als 90 Prozent der Unternehmen das Instrument Werkvertrag nutzen. Von diesen wiederum lagern „fast 90 Prozent mindestens einen Prozess aus, der zur Erfüllung des Unternehmenszwecks dient (Kernprozess) und nur 60 Prozent einen Prozess aus, der unterstützenden Charakter hat (Randprozess)“.[5] Werkverträge sind also allgegenwärtig. Sie beschränken sich nicht auf das Betreiben der Werkskantine, die Wartung der IT oder Sicherheitsdienste, sondern sind in allen Arbeitsbereichen anzutreffen. Sei es die Warenverräumung im Einzelhandel, seien es Schweißarbeiten im Schiffsbau oder die Guides in Museen und Gedenkstätten. Wer genau hinsieht, wird sogar an Regelschulen Lehrkräfte finden, die im Rahmen von Werkverträgen tätig sind. Alle Unternehmensprozesse können im Rahmen von Werkvertragskonstruktionen organisiert werden, bis hin zum Management und der Geschäftsführung.

 

Die Rolle von Betriebs- und Personalräten

Es steht außer Frage, dass sich Betriebs- und Personalräte mit der Frage von Werkverträgen in ihren eigenen Betrieben beschäftigen müssen. Werkvertragsbeschäftigung führt zur Spaltung von Belegschaften und Ungleichbehandlungen in Bezug auf Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsschutz, Sozialversicherung, Aufstiegsmöglichkeiten und viel zu oft auch beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Aber hat der Betriebsrat überhaupt die Möglichkeit, hier einzugreifen und aktiv mitzugestalten? Vertritt er nicht allein die Interessen der ArbeitnehmerInnen des Betriebes? Nun, die ArbeitnehmerInnen sind zwar das direkte Wahlklientel des Betriebsrates, doch angesichts der oben beschriebenen Situation muss er sein Mandat umfassender interpretieren. Tut er dies nicht, riskiert der Betriebsrat, entscheidende Entwicklungen im Betrieb nicht begleiten zu können und die unternehmerische Strategie der Diversifikation und Flexibilisierung der Belegschaft unkommentiert hinzunehmen.

Auch ist er bei Werkverträgen nicht ohne Rechte: „Bereits jetzt verfügt der Betriebsrat über eine Vielzahl von Kontroll- und Einflussmöglichkeiten“. So konstatiert das nicht etwa eine gewerkschaftliche Beratungsstelle, sondern der Arbeitgeberverband Nordmetall in einer aktuellen Broschüre.[6]

 

Informationsrechte

Der Betriebsrat hat ein weitgehendes Informations- und Beratungsrecht. Seit 2017 ist im Wortlaut des § 80 Abs. 2 BetrVG klargestellt, dass sich der Informationsanspruch des Betriebsrates auch auf die Beschäftigung von Personen bezieht, die nicht in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Der Betriebsrat kann sich also Unterlagen über den zeitlichen Umfang, den Ort und die Aufgaben von Werkvertragsbeschäftigten vorlegen lassen. Auch die Werkverträge selbst und Kontrolllisten über den tatsächlichen Einsatz gehören dazu. Der Betriebsrat hat also die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild über Werkvertragsbeschäftigung im eigenen Betrieb zu machen und zu prüfen, ob möglicherweise missbräuchliche Konstruktionen vorliegen.

  • 92 BetrVG verpflichtet den/die ArbeitgeberIn, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Auch diese Unterrichtung muss Werkvertragsbeschäftigung explizit mit einschließen. Der Betriebsrat kann dem/der ArbeitgeberIn Vorschläge für die Personalplanung machen. In einigen Betrieben existieren freiwillige Betriebsvereinbarungen, die die Beschäftigung von WerkvertragsarbeiterInnen regeln und dabei klar definieren, unter welchen Bedingungen Werkvertragsgestaltungen in Ordnung sind und wann nicht.

 

Mitbestimmungsrechte

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung von Werkvertragsbeschäftigten wird oft verneint, weil angenommen wird, dass § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen) für Personal anderer Unternehmen nicht gelte. Doch entgegen dieser Auffassung setzt die Neueinstellung aus § 99 Abs. 1 BetrVG kein Arbeitsverhältnis voraus. Es geht vielmehr um die Frage, ob jemand in den Betrieb eingegliedert wird. Das bedeutet, dass auch die Arbeitsaufnahme einer Werkvertragsbeschäftigten eine Neueinstellung sein kann, bei der der Betriebsrat entsprechend mitbestimmen kann. Ausschlaggebend ist, ob der/die ArbeitgeberIn zumindest teilweise die Personalhoheit über die Werkvertragsbeschäftigten innehat. Entscheidendes Kriterium dafür ist die Weisungsbefugnis im Hinblick auf Zeit, Ort und Art der Tätigkeit. Dies wird für den Betriebsrat jedoch meist schwer feststell- und noch schwerer durchsetzbar sein. In der Regel wird der/die ArbeitgeberIn den Betriebsrat noch nicht einmal ordentlich und rechtzeitig über die Einstellung unterrichten. Hinzu kommt: Erst nach der Aufnahme der Tätigkeit wird sichtbar, ob Weisungsbefugnis besteht. Zu diesem Zeitpunkt ist es für eine sinnvolle Nutzung der Rechte aus § 99 BetrVG allerdings meist zu spät. Deshalb muss der Betriebsrat seine oben genannten Informationsrechte bereits vorher aktiviert und eine Gesamtstrategie in Bezug auf Werkverträge entwickelt haben.

Zu dieser Gesamtstrategie kann dann auch die Ausübung der zwingenden Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG gehören. Zwar beziehen sich auch diese zuerst auf die ArbeitnehmerInnen des Betriebes, umfassen aber oft auch die Arbeitsbedingungen von Werkvertragsbeschäftigten. Offensichtlich wird dies beispielsweise bei Regelungen zu Zugangskontrollen, Videoüberwachung oder Rauchverbot. Auch im Arbeitsschutz muss es zwangsläufig einheitliche Maßnahmen für alle Beschäftigten auf dem Betriebsgelände geben. § 8 ArbSchG verpflichtet mehrere ArbeitgeberInnen ohnehin zur Zusammenarbeit.

Nicht zuletzt verpflichtet § 75 BetrVG den Betriebsrat, darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden.

 

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann auch durch weitergehende Maßnahmen etwas für die Gleichstellung von Werkvertragsbeschäftigten tun. So könnte er die KollegInnen zu seiner Betriebsversammlung einladen und die Sprechstunde auch für Werkvertragsbeschäftigte öffnen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrates kann die WerkvertragskollegInnen mit einschließen. Wahrscheinlich wird der/die ArbeitgeberIn dies kritisch sehen. Der Betriebsrat sollte sich diese Maßnahmen jedoch nicht verbieten lassen. Ebenso kann er versuchen, Kontakt zum Betriebsrat des Werkvertragsunternehmens aufzunehmen. Wenn es dort keinen Betriebsrat geben sollte, gibt es vielleicht gewerkschaftliche Netzwerke, über die der Austausch mit den KollegInnen direkt organisiert werden kann. Kontakt und Austausch zwischen den KollegInnen herzustellen, ist wahrscheinlich das wichtigste Instrument, das dem Betriebsrat beim Thema Werkverträge zur Verfügung steht.

[1] Vgl. Eckpunkte „Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft“ 20. Mai 2020, auf der Webseite des Ministeriums, www.bmas.de.

[2] Vgl. Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen Geflügelwirtschaft auf seiner Webseite, https://zdg-online.de.

[3] Vgl. Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Werkverträge und Zeitarbeit auf ihrer Webseite, www.werkvertrag-zeitarbeit.de

[4] Vgl. Betriebsräte-Befragung 2018 zu Leiharbeit und Industrienahen Dienstleistungen (InDl)/Werkverträgen

[5] Verbreitung, Nutzung und mögliche Probleme von Werkverträgen – Quantitative Unternehmens- und Betriebsrätebefragung sowie wissenschaftliche Begleitforschung – Endbericht – 2017.

[6] Broschüre (o.J.): Werkverträge. Fakten und Argumente von AGV Nord und Nordmetall. Online unter: https://www.gesamtmetall.de/sites/default/files/downloads/broschuere_werkvertraege_nordmetall.pdf

Warum es gerade jetzt wichtig ist, einen Betriebsrat zu gründen

Die Corona-Pandemie hat politische Möglichkeitsfenster geöffnet. Ein Beispiel: Die katastrophalen Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie sind seit Jahren bekannt. Aber erst die gehäuften Infektionsausbrüche in Schlachtereien in mehreren Bundesländern führten zu einer echten Kehrtwende in der Arbeitsschutzpolitik. Mitte Mai verkündete Arbeitsminister Heil ein geplantes Verbot von Werkvertrags- und Leiharbeitsbeschäftigung für die gesamte Branche. Auch wenn der Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt und die Fleischkonzerne bereits an Umgehungsstrategien arbeiten, ist dies eine gewaltige Überraschung und ein großer Erfolg in dem jahrelangen Kampf um bessere Arbeitsbedingungen in einer der schlimmsten Branchen Europas.

Doch die Möglichkeitsfenster öffnen sich in beide Richtungen. Schon seit Beginn der Pandemie sind Betriebs- und Personalräte ins Fadenkreuz der Arbeitgeberlobby geraten: Betriebliche Mitbestimmung sei ein schwerfälliges, bürokratisches Modell, das man sich in dieser Form nicht mehr leisten könne. Gerade in Zeiten einer nationalen Notlage bräuchte es schnelles Handeln der Betriebsführungen. Die Mitbestimmungsgremien würden hier nur verlangsamen und verhindern.

Zahlreiche Torpedierungsversuche

Die Änderung der Geschäftsführung von Betriebs- und Personalräten war der erste Anlass, um einen Rückbau der betrieblichen Demokratie zu fordern. Angesichts von Eindämmungsverordnungen und Betrieben im Lockdown stellte sich für viele Gremien die Frage, wie sie wirksame Beschlüsse fassen können. Sowohl das Betriebsverfassungsgesetz als auch das Personalvertretungsrecht sehen vor, dass die Mitglieder persönlich anwesend sein müssen und über die Tagesordnung gemeinsam beraten. War dies auch unter Corona-Bedingungen möglich? Die Arbeitgeberseite schlug eilig vor, dass Betriebsräte ihre Beschlüsse zukünftig nicht mehr in Sitzungen vor Ort, sondern im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen fällen sollten. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) ging noch einen Schritt weiter: In seiner offiziellen Stellungnahme „zur Notwendigkeit, die Handlungsfähigkeit der Betriebspartner in der aktuellen Krise zu gewährleisten“ plädierte er dafür, die Betriebsratssitzung gleich ganz abzuschaffen und stattdessen im Umlaufverfahren zu beschließen. Auch sollte jeweils ein dreiköpfiger Notausschuss bestellt werden, der in Zukunft für alle Beteiligungsfragen zuständig sein sollte. Und nebenbei, ohne ersichtlichen Zusammenhang zur Pandemie, sollte auch noch die Mitbestimmung bei Einstellungen und Versetzungen ausgesetzt werden. Dem DAV sei es darum gegangen, die Handlungsfähigkeit der ArbeitgeberIn vorübergehend zu stärken und Insolvenzen möglichst zu verhindern. Das käme auch den ArbeitnehmerInnen zugute, wie der Arbeitgeberanwalt Jobst-Hubertus Bauer später beteuerte.

Zwar formierte sich hier schnell Widerstand und fast 400 arbeitnehmernahe RechtsanwältInnen forderten in einem offenen Brief den DAV dazu auf, die Stellungnahme zurückziehen. Aber der DAV ist mit knapp 63.000 Mitgliedern eine einflussreiche Institution, und die Stellungnahme ist weiterhin online. Wenige Tage später wurde ein Entwurf für eine Änderung des Personalvertretungsrechts aus dem Bundesministerium des Inneren bekannt, der prompt digitale Sitzungen und Beschlüsse im Umlaufverfahren vorsah. Zudem sollten die Änderungen nicht befristet werden, hätten also auch über die Pandemie hinaus Bestand gehabt.

Kollektive Interessenvertretung in Gefahr

Bei der geforderten Änderung des Beschlussverfahrens geht es nicht um eine reine Formalie. Die Form der Entscheidungsfindung im Gremium ist Ausdruck der demokratischen Verfasstheit von Betriebs- und Personalräten. Es gehört zum Charakter der Räte, dass sie gleichberechtigt und frei über die betrieblichen Themen beraten und jede/r sich gleichermaßen an der kollektiven Willensbildung beteiligen kann. Umlaufverfahren und Sitzungen per Videokonferenzen würden die Art des Zusammenkommens und Debattierens nachhaltig verändern. Betriebs- und Personalräte könnten ihre Eigenschaft als politische Gremien verlieren und zu reinen Entscheidungsinstanzen werden. Eine Schwächung der demokratischen Konstitution der Gremien schwächt auch ihre Bindung an die Belegschaften. Nur durch politische Interventionen an den richtigen Stellen konnte durchgesetzt werden, dass die Änderungen sowohl im Personalvertretungs- und später auch im Betriebsverfassungsrecht lediglich befristet gelten.

Im April versuchte es der CDU-Wirtschaftsrat dann mit einem Vorstoß, der vorsah, dass in Betrieben ohne Betriebsrat die Arbeitgeberin einseitig für alle ArbeitnehmerInnen Kurzarbeit anordnen könne. Es sei kein Angriff auf die Mitbestimmung, wurde als Beschwichtigung gleich mitgeliefert. Aber selbstverständlich ist es als solcher zu verstehen. Es ist Kern des Gedankens der Mitbestimmung, dass die kollektiven Interessen der Belegschaft durch ein gemeinsam gewähltes Gremium vertreten werden können. Zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat verhandelte Betriebsvereinbarungen sind höherwertiger als die individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeberin und einzelnen ArbeitnehmerInnen. Die Betriebsverfassung überschreitet an dieser Stelle das liberale Rechtssystem mit seiner individuellen Vertragsfreiheit. Gerade an der Frage von Kurzarbeitsvereinbarungen wurde die Bedeutung kollektiver Interessenvertretung für die Betriebe deutlich. Der CDU-Wirtschaftsrat wollte dieses demokratische Prinzip kurzerhand durch die Stärkung der Autorität der Arbeitgeberin aushebeln.

Die bisher größte Attacke kam jedoch vom Arbeitgeberverband Gesamtmetall. In einem im Juni veröffentlichten Positionspapier mit dem Titel: „Wiederhochfahren und Wiederherstellung –Vorschläge für die 2. und 3. Phase der Corona-Krise“ wurde die gesamte Breite neoliberaler Forderungen nach Rückbau sozialstaatlicher Institutionen abgefeuert; erhebliche Einschnitte bei der betrieblichen Mitbestimmung inklusive. Selbst vor dem Herzstück der Betriebsverfassung – der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 BetrVG – wurde kein Halt gemacht. Mitbestimmung bei Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit, Gefährdungsbeurteilungen und anderen Fragen sollte für den Betriebsrat nur noch innerhalb festgelegter Fristen möglich sein. Die Mitbestimmung beim Arbeits- und Gesundheitsschutz solle gleich generell eingeschränkt werden. Das sei zeitgemäß und würde einer modernen Betriebsverfassung entsprechen. Natürlich sieht Gesamtmetall keinen Anlass, die Mitbestimmung bei akuten Themen wie Infektionsprophylaxe oder Digitalisierung auszuweiten.

Parlamentarische Kräfteverhältnisse könnten sich ändern

Noch sind die parlamentarischen Verhältnisse im Bundestag derart, dass ein Abbau der Mitbestimmungsrechte nicht ansteht. Aber das kann sich schnell ändern. In der Fraktion DIE LINKE spielt die Verteidigung und Ausweitung der Mitbestimmung eine vergleichsweise große Rolle. Auch Bündnis 90/Die Grünen haben kürzlich einen erfreulich weitgehenden Antrag zur Ausweitung der Mitbestimmung gestellt. Aber angesichts der Schwäche der SPD droht das linke parlamentarische Lager zu wackeln. CDU/CSU, FDP und AfD ist gemeinsam, dass sie den Widerspruch zwischen Kapital und Arbeit versuchen wegzudiskutieren. Interessenvertretungen würden ihre Arbeit dann gut machen, wenn im Betrieb alles harmonisch verlaufe. Von Konflikten zu sprechen und die Gremien dafür wappnen zu wollen, sei verfehlt und würde einen Klassenkampf beschwören, den es in deutschen Betrieben so nicht mehr gäbe.

Betriebliche Mitbestimmung verteidigen!

Tatsächlich sind die meisten Betriebsräte eher zurückhaltend beim Führen betrieblicher Konflikte. Es sind eher die ArbeitgeberInnen, die sich klassenkämpferisch betätigen und die Arbeit der Betriebsräte vehement attackieren. Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass es betriebliche Mitbestimmung in Deutschland gibt und keine Selbstverständlichkeit, dass wir sie auch zukünftig in dieser Form weiter haben werden. Die beste Verteidigung ist, Mitbestimmung in so vielen Betrieben wie möglich zu realisieren. Gerade jetzt sollten neue Betriebsräte entstehen! Nur ein paar gute Gründe:

  • Mit der Corona-Pandemie wurde der betriebliche Gesundheitsschutz für ArbeitnehmerInnen und Betriebe zu einer Frage von herausragender Bedeutung. Es gibt trotzdem weiterhin keine verpflichtenden Vorgaben für ArbeitgeberInnen, was die Corona-Prophylaxe angeht. Der Betriebsrat hat beim Arbeits- und Gesundheitsschutz volles Mitbestimmungsrecht. Nur mit Betriebsrat wird es einen effektiven Infektionsschutz im Betrieb geben.
  • Kurzarbeit ist für viele Beschäftigte eine existentielle Frage. Nur Betriebs- und Personalräte sind in der Lage, mit der Arbeitgeberin entsprechende Vereinbarungen zu verhandeln und eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durchzusetzen.
  • Viele Unternehmen drohen mit Betriebsänderungen und Personalabbau in Folge von Corona. Ohne Betriebsrat haben sie hier weitgehend freie Hand. Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss sind in der Lage zu prüfen, wie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens wirklich ist und können mit der Arbeitgeberin einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln.

Corona bedeutet keinerlei Einschränkung, was die Möglichkeit einer Betriebsratswahl angeht. Selbst in den ersten Wochen des Lockdowns in Kurzarbeit-Null haben sich in Deutschland mehrere neue Betriebsräte gewählt. Jeder neue Betriebsrat stärkt das Prinzip Mitbestimmung für alle Beschäftigten.