Fünf Vorzüge einer Listenwahl

zwei Wahlmodi

Die Wahlordnung kennt zwei verschiedene Wahlverfahren: Die Listen- und die Personenwahl. Der wesentliche Unterschied ist: Bei der Listenwahl wird nicht für einzelne Personen gestimmt, sondern für eine Liste und alle ihre Personen. Wie wird entschieden, welcher Wahlmodus bei einer Betriebsratswahl zum Zuge kommt? Ganz einfach: sobald jemand eine zweite Liste initiiert und das Minimum an Stützunterschriften einsammelt, ist die Listenwahl herbeigeführt. Der Wahlvorstand hat dagegen keinen direkten Einfluss darauf, ob eine Personen- oder eine Listenwahl durchgeführt wird.

Durch meine Arbeit als Wahlvorstand und Betriebsrat weiß ich, dass es Kolleg*innen und Betriebsräte gibt, denen die Listenwahl nicht geheuer ist, gar als schädlich oder undemokratisch gilt. Für diesen Argwohn, verbunden mit der Bevorzugung der Personenwahl, kenne ich bisher keine überzeugenden Gründe. Ich möchte im Folgenden sogar die Gegenthese vertreten: Listenwahlen haben da, wo sie möglich sind, mehr Vorzüge als Personenwahlen.

Was spricht für die Listenwahl?

(1) Mehr Mobilisierung

Die Listenwahl hilft, mit einer in unserer Zeit um sich greifenden Ausgangslage umzugehen, die Betriebsratsarbeit erheblich erschwert: Betriebe, deren Mitarbeiter nur sehr begrenzt ein kollegiales Verhältnis zueinander entwickeln können, weil es schlicht keinen Ort gibt, an dem sie sich in ihrem Arbeitsalltag begegnen: keine Werkshalle, kein gemeinsames Büro, keine Kantine, kein Lehrerzimmer, nicht einmal eine Eingangstür, vor der man gemeinsam eine Raucherpause einlegt. In solchen „ortlosen“, abstrakten oder buchstäblich in hunderte Teile zersplitterten Betrieben steht Betriebsratsarbeit vor der schwierigen Aufgabe, überhaupt erst einmal das Interesse der KollegInnen für die Existenz ihres Betriebsrates zu wecken,

Jede Liste ist bestrebt, personell gut aufgestellt zu sein und für ihre Ziele genug Stimmen und persönliche Fähigkeiten in die Waagschale werfen zu können. Entsprechend größer sind die Anstrengungen, viele und starke Kandidat*innen für die eigene Liste zu gewinnen. Sicher kann es dabei vorkommen, dass sich die Listen gegenseitig Kandidat*innen abjagen. Aber entscheidender ist, dass die absolute Zahl der geworbenen Kandidat*innen bei einer Listenwahl höher ist als bei einer Personenwahl. Die Listenwahl hat also ein höheres Potential zur Mobilisierung geeigneter Kandidat*innen.

(2) Fokus auf die Inhalte

Wie bei fast allen Wahlen spielt auch bei einer Betriebsratswahl die Bekanntheit der Kandidat*innen, oder auch die persönliche Bekanntschaft mit ihnen, eine große Rolle. Bei einer Personenwahl ist dies offensichtlich die ausschlaggebende Größe: Man macht seine Kreuze bei den Personen, die man kennt und die in der Vergangenheit positiv oder wenigstens nicht negativ aufgefallen sind. Natürlich spielt dieses Kriterium auch bei einer Listenwahl eine wichtige Rolle – schließlich hat der Wahlvorstand die Listenmitglieder bekanntgegeben und je zwei Vertreter*innen jeder Liste stehen auch namentlich auf dem Stimmzettel. Aber bei der Listenwahl erhält die Personalisierung ein Gegengewicht durch das, wofür die Listen mit ihren unterschiedlichen Programmen, Zielen, Erfolgen der Vergangenheit usw. stehen. Wenn sich die Listen nicht nur personell, sondern auch in Programmatik voneinander unterscheiden, haben die Wahlberechtigten eine echte Wahl – was wiederum eine mobilisierende Wirkung hat.

(3) Mehr Interesse an der Arbeit des Betriebsrates

Die mobilisierende Wirkung einer in diesem Sinne echten Wahl kann sich in einer höheren Wahlbeteiligung und in anhaltendem Interesse an der Arbeit des neuen Betriebsrats zeigen: So wollen die WählerInnen etwa wissen und überprüfen, was „ihre“ Liste von ihrem Programm einbringen und umsetzen konnte. Wenn sich die Listen programmatisch binden, erhält der zukünftige Betriebsrat durch die Stimmabgabe für diese Programme wie auch durch die prozentuale Gewichtung der Programminhalte im Wahlergebnis einen inhaltlich bestimmten Wähler*innenauftrag.

(4) Schutz für Minderheitenpositionen

Gegen die Meinung, Personenwahlen führten zu mehr Einigkeit als Listenwahlen, würde ich einwenden, dass es auch nach Personenwahlen zu Konflikten kommt, die nicht selten zu Rücktritten oder Inaktivität von im Konflikt unterlegenen Mitgliedern führen. Die „Überlebenden“ solcher post-elektoralen Konflikte führen dann einträchtig und ungestört die Geschäfte weiter.  Die Frage ist: hätten sie diese unangefochtene Position auch dann erhalten, wenn sie sich als Liste zur Wahl gestellt hätten? Oder hätten nicht gerade die später Zurückgetretenen, wenn sie sich als Liste formiert hätten, die Mehrheit gewonnen – oder zumindest einen so beachtlichen Anteil der Stimmen, dass sie nach der Wahl nicht so schnell aufgegeben hätten? Die Listenwahl wirkt also auch als Schutz für Minderheitenpositionen und für zarter besaitete Kolleg*innen – und zwar umso mehr, je klarer und überzeugender sich eine Liste vor der Wahl inhaltlich positioniert und dafür Stimmen bekommen hat.

(5) Versachlichung von Konflikten

Konflikte werden von vornherein sachlicher, vorsichtiger und weniger persönlich geführt, wenn man sich bewusst ist, dass man nicht so sehr mit einer einzelnen Person streitet, sondern mit einer Liste, die einen bestimmten Wähler*innenwillen vertritt. Ein einzelnes Mitglied kann nicht so leicht eingeschüchtert, an den Rand gedrängt oder vergrault werden, wenn es im Schutz einer Liste steht.

Das Betriebsverfassungsgesetz steht, indem es die Listenwahl vorsieht, für eine plurale Demokratie.  Gegen die Herbeiführung einer Listenwahl wurde eingewandt, dass dies die Belegschaft spalte und den Betriebsrat schwäche, weil er dann dem Arbeitgeber nicht mit einer Stimme entgegentreten könne. Dieses Argument mag von echter Sorge um die Interessen der Arbeitnehmer*innen getragen sein. Es ist aber eher umgekehrt: Man schwächt den Betriebsrat, wenn man die Bereitschaft von Kandidat*innen zur Vielstimmigkeit, zum Dissens, zum Austragen von Konflikten ablehnt oder gar als „spaltend“ abwertet. Die Stärke eines Betriebsrates zeigt sich wesentlich in seiner Konfliktfähigkeit. Zu dieser gehört beides: die Fähigkeit, sich zu einigen, Kompromisse zu finden ebenso wie die Bereitschaft, sich auf der Suche nach dem besten Weg wenigstens vorübergehend zu entzweien. Genau das ist es, was die Gründung einer Liste bedeutet. Die Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Betriebsrats wird dadurch in keiner Weise gemindert. Wenn ein Gremium in einer wichtigen Frage keine Einigkeit erreichen kann, wird eben abgestimmt.

Jan Köttner, Betriebsratsvorsitzender der Lebenshilfe in der Schule gGmbH

(es handelt sich um die gekürzte Version eines längeren Beitrages zu diesem Thema)

Ausländer*innen in die Gremien!

Am 24. September wurde in Deutschland ein neuer Bundestag gewählt. Laut Bundeswahlleiter hatten 61,5 Millionen Menschen an diesem Tag das aktive Wahlrecht. Nach letzten Daten leben in Deutschland jedoch 80,6 Millionen Menschen. Was ist also mit den über 19 Millionen Menschen, die hier leben, aber nicht wählen durften? Die größte Gruppe unter Ihnen bilden die unter 18-Jährigen. Aber auch Menschen, die einen gesetzlichen Betreuer in allen Angelegenheiten haben, dürfen nicht mehr wählen. In seltenen Fällen kann jemandem auch aufgrund einer Straftat das Wahlrecht entzogen werden.

Der Blog wahllos.de schätzt jedoch, dass es auch 6,4 Millionen Nicht-EU-Ausländer*innen in Deutschland gibt.[1] Sie dürfen nicht wählen, weil sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben. Die allermeisten von ihnen leben dauerhaft in Deutschland, haben ihren Lebensmittelpunkt hier, arbeiten, zahlen Steuern und nehmen auch sonst am gesellschaftlichen Leben teil. Aufgrund der Kopplung des Wahlrechts an die Staatsangehörigkeit dürfen sie jedoch nicht mitentscheiden, welche Parteien in den nächsten Jahren im Bundestag vertreten sein werden und welche Ausgaben mit den geleisteten Steuern getätigt werden.

In der Geschichte der BRD waren immer nur 68% bis 76% der Bevölkerung auch tatsächlich wahlberechtigt[2] und bei jeder Wahl verzichten 10% bis fast 30% der Wahlberechtigten auf die Ausübung dieses Rechts und gehen nicht zur Wahl. Dennoch ist es ein Problem für eine Demokratie, wenn sie so vielen Menschen strukturell die Partizipation verweigert. Wenn eine Demokratie sich als Demokratie ernst nimmt, dann kann man das so genannte „Wahlvolk“ nicht einfach auf den abstrakten Begriff der Staatsangehörigkeit reduzieren, sondern muss alle Menschen beteiligen, die hier leben.

Das Wahlrecht wird sich aber so schnell nicht ändern. Dafür ist der politische Mainstream immer noch zu sehr der Meinung, das Wahlrecht müsse man sich verdienen und nur ein „echter“ Deutscher, also einer mit Staatsangehörigkeit, dürfe auch wählen gehen. Die ehemalige rot-grüne-Regierung in Nordrhein-Westfalen wollte ein Ausländer*innenwahlrecht, zumindest für Kommunalwahlen festlegen, war damit aber vor kurzem erst gescheitert.[3]

Wenn man aber an andere Partizipationsmöglichkeiten denkt, dann fällt auf, dass das Betriebsverfassungsrecht in Deutschland lebende Ausländer*innen nicht in der Weise diskriminiert, wie es das Bundeswahlgesetz tut. Bei Betriebsratswahlen ist weder das aktive, noch das passive Wahlrecht die Staatsbürgerschaft gekoppelt. Für das Betriebsverfassungsrecht ist es egal, wo jemand herkommt, wichtig ist nur, dass er*sie Arbeitnehmer*in im Betrieb bist. Es gibt sogar einige Regelungen, die Ausländer*innen die Ausübung ihrer Beteiligungsrechte erleichtern sollen, zum Beispiel die Pflicht der Arbeitgeber*innen die Kosten für  Übersetzungen und Dolmetscher*innen für nicht-deutsch-Muttersprachler*innen zu tragen (§ 40 BetrVG), oder die Pflicht des Wahlvorstandes Arbeitnehmer*innen, die der deutsche Sprache nicht mächtig sind über das gesamte Wahlverfahren in geeigneter Weise und ggf. sogar in ihrer Muttersprache vorab zu informieren (§ 2 Abs. 5 WO) oder auch das allgemeine Diskriminierungsverbot in § 75 BetrVG. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG die Aufgabe die Integration ausländischer Arbeitnehmer*innen im Betrieb zu fördern. Dazu muss auch die Integration in die betrieblichen Interessenvertretungsgremien gehören.

In Deutschland lebende Ausländer*innen sollten deswegen dazu eingeladen werden sich in Betriebsversammlungen, bei den Betriebsratswahlen, im Wahlvorstand und im Betriebsrat aktiv an der Betriebspolitik zu beteiligen. Es handelt sich um Kolleg*innen, denen durch das Betriebsverfassungsrecht die Möglichkeit der aktiven Partizipation und Einflussnahme auf ihre täglichen Lebensbedingungen gegeben wird. Eine Möglichkeit, die ihnen das Bundeswahlgesetz leider immer noch verwehrt.

René Kluge, ehem. BR-Vorsitzender Autismus Deutschland und tandem Autismus. Geschäftsführer R+A Recht und Arbeit GmbH

 

[1] http://wahllos.de/nicht-deutsch-genug-zum-waehlen/static,Akin_de.htm

[2] http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen-und-fakten/bundestagswahlen/55604/wahlberechtigte-1949-2009

[3] http://www.n-tv.de/politik/NRW-aendert-Wahlgesetz-nicht-article19747644.html

Die fünf häufigsten Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes

Die Betriebsratswahlen 2018 stehen vor der Tür. An den Betriebsräten ist es nun die Wahlvorstände zu bestellen, die die Betriebsratswahlen organisieren sollen. Eigentlich ein einfacher Vorgang, aber es passieren dabei doch trotzdem immer kleinere und größere Fehler. Wir haben die fünf häufigsten für Euch zusammengestellt, so dass Ihr sie bei der Bestellung Eures Wahlvorstandes vermeiden könnt.

1.Der Wahlvorstand wird zu spät bestellt

Nach § 16 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit zu bestellen. Das bedeutet, dass der Wahlvorstand dann vier Wochen Zeit hätte, bevor er spätestens das Wahlausschreiben erlassen muss. In dieser Zeit muss sich das Gremium organisieren, eine entsprechende Schulung besuchen und die Zuarbeit der Arbeitgeberin bei der Erstellung der Wählerliste einfordern. Gerade letzteres nimmt oft viel Zeit in Anspruch, weil immer wieder Informationen fehlen und nachträglich angefordert werden müssen.

Es spricht nichts dagegen den Wahlvorstand wesentlich früher zu bestellen, um ihm genug Zeit für alle Vorbereitungen zu geben. Wir empfehlen mindestens drei Monate vor Ende der Amtszeit. In größeren Betrieben, oder solchen mit komplizierten Strukturen sind vier bis fünf Monate sicherlich angebracht.

 

2. Es wird kein Vorsitz benannt

Der Betriebsrat hat den Vorsitzenden des Wahlvorstandes selbst zu bestellen. Häufig wird dies nicht gemacht und es dem Wahlvorstand selber überlassen, den Vorsitz aus seinen eigenen Reihen zu wählen. Ein Vorgang, der vermutlich nicht gleich zur Wahlanfechtung führen wird, aber korrekt ist er sicherlich nicht. Wer sollte denn zur Wahlvorstandssitzung einladen auf der der Vorsitz gewählt werden soll? Und wer sollte die Tagesordnung festlegen? Ohne Vorsitz ist der Wahlvorstand nicht arbeitsfähig, deswegen muss der Betriebsrat bei der Bestellung auch den Vorsitz festlegen. Natürlich spricht nichts dagegen, dass der Betriebsrat sich vorher mit den Kolleg*innen, die den Wahlvorstand bilden sollen berät und abfragt, wer dieses Amt gerne übernehmen möchte.

 

3. Der Wahlvorstand besteht aus zu wenigen Mitgliedern

Ein Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern, soviel scheint klar zu sein. Oft wird jedoch übersehen, dass im normalen Wahlverfahren (nicht jedoch im vereinfachten Verfahren!) der Betriebsrat auch einen größeren Wahlvorstand bestellen kann. Gerade in großen Betrieben, oder solchen mit vielen, räumlich voneinander getrennten Betriebsteilen ist es jedoch von Vorteil, wenn es mehr Wahlvorstandsmitglieder gibt. In diesen Konstellationen sollte in jedem Fall von der Möglichkeit eines größeren Wahlvorstandsgremiums Gebrauch gemacht werden. Natürlich muss das Gremium immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern aufweisen.

Man sollte es mit der Größe des Wahlvorstandes aber auch nicht übertreiben. Je mehr Mitglieder, desto mehr Meinungen und desto umfassender werden die Diskussion im Gremium. Zu viele Mitglieder können sich auch lähmenden auf die Arbeit des Wahlvorstands auswirken. Deswegen sollte der Betriebsrat genau abwägen, wie viele Mitglieder der Wahlvorstand umfassen sollte.

 

4. Ein falsches Nachrückverfahren wird angenommen

Die Mitglieder des Wahlvorstands werden nach einem anderen System vertreten, als dies beim Betriebsrat der Fall ist. Das Nachrücken beim Betriebsrat erfolgt entlang einer Liste, deren Reihenfolge durch das Wahlergebnis bestimmt wird. Da der Wahlvorstand hier nicht gewählt, sondern bestellt wurde, gibt es keine solche Liste. § 16 Abs. 1 BetrVG regelt stattdessen, dass für jedes einzelne Wahlvorstandsmitglied ein bestimmtes Ersatzmitglied benannt wird. Klaus kann dann also nur von Ayşe vertreten werden und Stefania nur von Pawel, usw. Der Betriebsrat kann auch ein anderes Nachrückverfahren festlegen, dann muss er dies in seinem Beschluss aber eindeutig bestimmen und dem Wahlvorstand mitteilen. Ein falsches Nachrücken führt ansonsten ggf. zu ungültigen Beschlüssen des Wahlvorstands.

 

5. Der Wahlvorstand wird ungünstig zusammengesetzt

Wie der Wahlvorstand in Eurem Betrieb zusammengesetzt werden sollte, wisst Ihr selbst am besten. Wichtig ist es nur, auch hier eine bewusste Entscheidung zu fällen und nicht unbedingt die drei ersten Kolleg*innen zu nehmen, die sich anbieten (natürlich wissen wir, dass oft die drei ersten Kolleg*innen, auch die einzigen Kolleg*innen sind und der Betriebsrat gar keine richtige Wahl hat).

Das BetrVG empfiehlt, dass sowohl Frauen als auch Männer im Wahlvorstand vertreten sein sollen. Das ist keine Pflicht, wäre aber natürlich wünschenswert. Genauso wie, dass sich verschiedene Abteilungen oder Arbeitnehmer*innegruppen im Gremium wiederfinden. Natürlich wäre es auch ratsam, dass nicht unbedingt nur aktive Betriebsratsmitglieder den Wahlvorstand bilden sollten. Die Doppelbelastung sollte man nicht unterschätzen und der Wahlvorstand ist ja auch eine gute Gelegenheit, um neue Kolleg*innen an die Mitbestimmungsarbeit heranzuführen. Gerade in schwierigen Konstellationen kann es aber hilfreich sein, wenn eine gremienerfahrene Person im Wahlvorstand die anderen unterstützen kann.

 

Wir wünschen viel Erfolg bei der Bestellung Eures eigenen Wahlvorstandes!